Die AfD hat den Landtag aufgefordert, die Landesregierung zu ersuchen, die Strafprozessordnung zu ändern, damit die Auswertung von Tatort-DNA-Spuren die Fahndung nach äußeren Merkmalen (Augenfarbe, Hautfarbe, Haarfarbe, ethnische Zugehörigkeit,…) ermöglicht. Es darf nicht sein, dass z.B. die ethnische Zugehörigkeit eines Täters, basierend auf hinterlassener DNA, nicht ausgewertet werden darf.

In jüngster Vergangenheit haben zwei ähnlich gelagerte Fälle von Vergewaltigung und Mord an jungen Frauen in Freiburg und Endingen – also in räumlicher Nähe – für Beunruhigung in der Bevölkerung gesorgt. Die Auswertung der im Freiburger Fall aufgefundenen DNA-Spuren ergab keine Übereinstimmung mit einer bundesweiten DNA-Datenbank. Eine Identifikation des Täters war somit auf diese Weise nicht möglich. Allerdings wurden gemäß dem Verbot in § 81 e Absatz 2 Strafprozessordnung nicht alle möglichen Informationen über Haut-, Haar- und Augenfarbe sowie ethnische Zugehörigkeit des Täters ausgewertet. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundestags über dieses Verbot erlaubte der Stand der DNA-Forschung keine verlässliche Erhebung dieser Merkmale. Hinsichtlich sonstiger äußerlicher Merkmale sollte die Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands beobachtet werden (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/350).

Aus Sicht der Antragsteller ist die Wissenschaft inzwischen in einem Maße fortentwickelt, dass eine zuverlässige Bestimmung äußerer Merkmale möglich ist. Die Möglichkeiten der DNA-Auswertung sollen somit bei mutmaßlichen Tätern, die nicht anhand eines DNA-Abgleichs identifiziert werden können, erweitert werden.

Diese Erweiterung berücksichtigt die Weiterentwicklung der Forschung und trägt dem Bedürfnis nach der Nutzung aller kriminologischen Mittel zu einer schnellen und effektiven Ergreifung von Tätern Rechnung. Diese trägt dazu bei zu verhindern, dass weitere Personen vom selben Täter geschädigt werden können.

 

 

Der Antrag der AfD:

Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,

sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass § 81 e Absatz 2 Strafprozessordnung dahingehend abgeändert wird, dass neben der Abstammungs-, Geschlechts- und Herkunftsfeststellung die Auswertung von Tatort-DNA-Spuren, die zur Fahndung nach Täterpersonen dienlich sein können, auch hinsichtlich weiterer, äußerlich erkennbarer Merkmale (Augenfarbe, Hautfarbe, Haarfarbe, ethnische Zugehörigkeit und alle weiteren äußerlichen Merkmale, die nach heutigem Stand der Wissenschaft ermittelbar sind) zugelassen wird.

01. 12. 2016
Dr. Meuthen, Wolle, Dr. Baum und Fraktion

Die Antwort der Landesregierung:

Das Ministerium der Justiz und für Europa hat sich bereits Anfang Dezember 2016 des Ziel des Antrags angenommen und prüft derzeit die Möglichkeiten, eine Änderung des § 81 e Strafprozessordnung herbeizuführen.

Wolf
Minister der Justiz und für Europa

 

PDF-Datei Drucksache 16/1133: Erfassung von Tätermerkmalen anhand der DNA zulassen